Die berufliche Weiterqualifizierung zum Industriemeister Chemie beinhaltet folgende Ausbildungsziele:
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
- Handlungsspezifische Qualifikationen
Demgemäß sieht die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie folgende Zulassungsvoraussetzungen vor:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemieberufen zugeordnet werden kann, oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- das Ablegen des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
- Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß Ausbilder- Eignungsverordnung (AdA)
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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Für die Zusatzqualifikation „Gerberei- und Ledertechnik“ sieht §2 der Besonderen Rechtsvorschrift folgende Zulassungskriterien vor:
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Industriemeisterprüfung der Fachrichtung Chemie oder
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung der Ausbildereignungsverordnung und ein abgeschlossenes Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulstudium in den Bereichen Chemie, Chemieingenieurwesen, Biochemie oder artverwandte hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, das er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.